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Das Unternehmen in der Ehescheidung

1) Aktuelle Rechtslage

Im Scheidungsfall wird das während der Ehe geschaffene Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Unternehmen sind davon jedoch ausgenommen. Sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens, aber auch alle Verbindlichkeiten, verbleiben dem Ehepartner, der das Unternehmen führt. Dem anderen Ehepartner erwachsen daraus weder finanzielle Ansprüche noch Haftungen für Unternehmensschulden. Wenn allerdings ein Ehegatte von sich aus persönliche Haftungen übernommen hat, wie etwa Bürgschaftsverpflichtungen, bleiben diese auch nach der Scheidung gegenüber der finanzierenden Bank bestehen. 

Auch "Anteile an Unternehmen" sind von der nachehelichen Aufteilung ausgenommen. Damit sind Anteile an Gesellschaften gemeint, die ihrerseits Unternehmensträger sind und mit denen Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung verbunden sind. Geschäftsanteile, die bloße Wertanlagen darstellen, sind im Scheidungsfall als eheliche Ersparnisse zu berücksichtigen. 

2) Unternehmen

Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen gelten für alle Unternehmen. Auf die Größe kommt es nicht an. Kleinunternehmen sind ebenso gemeint wie landwirtschaftliche Betriebe, freiberufliche Praxen etc. Im Scheidungsfall verbleibt dieses Vermögen dem Ehegatten, der das Unternehmen betreibt, ohne dass ein finanzieller Ausgleich stattfinden muss. 

Sind beide Ehepartner Gesellschafter z. B. einer GmbH, sind vertraglichen Regelungen für den Fall einer Ehescheidung empfehlenswert, um schwierige und kostspielige gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. 

3) Abgrenzungsprobleme: 

Bei der Unterscheidung zwischen privatem und unternehmerischem Vermögen ergeben sich immer wieder Abgrenzungsprobleme. Wenn etwa eine Liegenschaft im Privateigentum der Ehegatten steht, sich darauf aber ein Betriebsgebäude befindet, wird meist auch die Liegenschaft als unternehmenszugehörig qualifiziert. Privat genutzte Liegenschaften können der Aufteilung entzogen sein, wenn sie nahezu bis zur Höhe ihres Verkehrswertes mit Hypotheken für betriebliche Kredite belastet sind.

Werden Gewinne aus dem Unternehmen nicht entnommen, weil sie betriebsnotwendige Rücklagen bilden oder reinvestiert werden, bleiben sie bei der Vermögensaufteilung im Zuge der Scheidung unberücksichtigt. Falls jedoch Gewinne ohne unternehmerische Erfordernisse "stehen gelassen" werden, hat das unterhaltsrechtliche Konsequenzen zugunsten des dadurch benachteiligten Ehegatten.

Als gemeinsame eheliche Ersparnisse gelten Unternehmensgewinne, sobald sie für betriebsfremde Zwecke umgewidmet worden sind. Dies geschieht z. B. durch eine private Veranlagung. 

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